Allgemeine Liefer- und
Zahlungsbedingungen (AGB)
der Firma
SecurityParts24 (SP24),
Inh. Tobias Holzhüter
Provinzstraße 83a, 13409 Berlin
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Gegenstand
der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Dienstleistungen und
Warenlieferungen von SP24 .
(2) Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote von SP24 erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, unabhängig davon, ob die Bestellung
und/oder der Vertrag schriftlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen
wurden.
(3) Der
Kunde erkennt mit einer Bestellung diese Bedingungen an. Diese Bedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Abweichende
Bedingungen auf Auftragsvordrucken des Kunden werden auch durch Annahme des
Auftrags und vorbehaltlose Lieferung nicht anerkannt, vielmehr wird ihnen hiermit
ausdrücklich widersprochen.
(5) Abweichungen
von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn SP24 diese
schriftlich gegenüber dem Verwender bestätigt.
§ 2 Angebot, Auftragserteilung,
Vertragsabschluss
(1) Sämtliche
Angebote von SP24 sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Mit
der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde unverbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) oder telefonischen Form durch den
Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde 30 Tage an Bestellungen
gebunden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(3) Die
Bestellung des Kunden gilt als angenommen, wenn SP24 nicht innerhalb einer
Frist von drei Wochen ab Datum der Bestellung die Ablehnung erklärt.
(4) Ein
Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung in Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder
E-Mail) oder telefonischer Form oder durch Lieferung durch SP24 zustande.
(5) Preise,
Masse, Gewichte, Farben, Lieferzeitangaben oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies durch SP24 ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
(6) Alle
mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden
bedürfen zur Gültigkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung von SP24.
(7) Das
Schweigen von SP24 auf nachträgliche Abänderungs- und /oder Ergänzungswünsche des
Kunden bedeutet Ablehnung, sofern sie nicht automatisch bei der
Leistungserbringung durch SP24 berücksichtigt werden.
(8) SP24
wird nur dann Vertragspartner eines Kaufvertrages, wenn innerhalb des
Bestellvorgangs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass hier keine
Angebotsvermittlung zu Drittunternehmern getätigt wird. Auch bei fehlendem
Hinweis von SP24 erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von SP24. Der Kunde
wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unter Rückerstattung bereits
geleisteter Zahlungen unverzüglich informiert.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die
Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager von SP24, einschließlich
normaler Verpackung. Liefer- und Versandkosten fallen zusätzlich an und werden
im Rahmen des konkreten Angebots gesondert ausgewiesen.
(2) Sämtliche
Preise sind freibleibend und gelten nicht für Nachlieferungen. Maßgebend sind
die in der Auftragsbestätigung/Angebot von SP24 genannten Bruttopreise, sollten
Nettopreise ausgezeichnet worden sein, zuzüglich der jeweiligen der am Tag der
Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Preisänderungen
behält SP24 sich ausdrücklich vor. Auch bestätigte Preis- bzw.
Liefervereinbarungen können bei Irrtum oder bei Veränderung der Einkaufs- bzw.
Verfügbarkeitsbasis neu festgelegt werden. Bereits geschlossen Verträge sind
vom Vorbehalt der Preisanpassung bzw.- Änderung ausgenommen.
(4) Mit
Erscheinen neuer Preise verlieren alle vorangegangenen Preise ihre Gültigkeit.
§ 4 Lieferzeit, Teillieferung,
Gefahrenübergang
(1) Lieferfristen
bzw. Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluss. Sie sind grundsätzlich unverbindlich,
es sei denn, es ist schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart worden.
Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
(2) SP24
ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.
Teillieferungen stellen keinen Mangel dar und können von SP24 sofort in
Rechnung gestellt werden.
(3) Liefer-
und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer, von SP24 oder
deren Lieferanten nicht zu vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse,
die SP24 die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
(hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten von SP24 oder deren Unterlieferanten eintreten),
hat SP24 auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen SP24, die Warenlieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus
keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Die ggf. vom Kunden geleisteten
Gegenleistungen sind diesem von der SP24 zu erstatten. Auf die genannten
Umstände kann sich SP24 nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt
wird.
(4) Wenn
die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener
schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird SP24 von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Die ggf. vom Kunden geleisteten
Gegenleistungen sind diesem von SP24 zu erstatten. Auf die genannten Umstände
kann sich SP24 nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.
(5) Sofern
SP24 die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für jede vollendete Woche des Verzugs,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit von SP24 oder deren Angestellten. Dies gilt entsprechend für den
Fall, dass sich SP24 beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug
befindet.
§ 5 Versand / Gefahrübergang
(1) Der
Versand erfolgt ab Lager SP24 an die vom Kunden angegebene Adresse. Fehlerhafte
oder unvollständige Adressangaben des Kunden gehen zu dessen Lasten.
(2) SP24
wird von ihrer Leistungspflicht frei, sobald die Sendung an das den Transport
ausführende Unternehmen bzw. Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager verlassen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden mit Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über, wenn Teillieferungen
erfolgen und/oder SP24 zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder
Anfuhr, übernommen hat.
(3) SP24
bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der
preisgünstigsten und schnellsten
Versandart.
(4) Falls
der Versand ohne Verschulden von SP24 unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(5) Gerät
der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen
Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. In diesem Falle tritt zudem die
Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft
ein. Die Kosten der Lagerhaltung bei SP24 oder bei Dritten trägt der Kunde. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden
bleibt unberührt.
§
6 Versandkosten
(1) Versandkosten
gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden, sie sind vom Lieferungsumfang abhängig. Rückstände und
Nachlieferungen erfolgen versandkostenfrei, bei Speditionssendungen frei Haus.
Die Verpackung wählt SP24 nach bestem Ermessen aus. Bei Lieferung ins Ausland
werden die tatsächlichen Versandkosten an den Kunden in Rechnung gestellt.
(2) Bei
einem Bestellwert ab 500,00€ erfolgt der Versand kostenfrei.
(3) Eine
Transportversicherung wird SP24 nur auf besondere ausdrückliche schriftliche
Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.
§ 7 Zahlungen
(1) Soweit
insbesondere in den Warenrechnungen nicht anders vereinbart, hat der Kunde den
Kaufpreis per Vorauskasse ohne Abzug innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach
Rechnungsdatum zu zahlen.
(2) Nach
Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. SP24 ist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten bzw. fristlos zu kündigen, wenn der Kunde mit Erfüllung
seiner Vertrags- bzw. Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät.
(3) Ein
Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Zahlungen müssen kosten- und
spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten der SP24 geleistet
werden.
(4) Bei
erteilter Bankeinzugsermächtigung erfolgt Abbuchung spätestens 3 Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug.
(5) Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SP24 über den Gegenwert der Forderungen
endgültig verfügen kann.
(6) Im
Falle von einer Zahlung mit Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der
Scheck eingelöst wird. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks
durch SP24 besteht nicht.
(7) Die
Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber, nicht an Erfüllung
statt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(8) SP24
ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Kunden über die
Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist SP24 berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(9) Gerät
der Kunde in Verzug, so ist SP24 berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab,
Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und eventuelle
Mahngebühren zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der
Kunde eine geringere Belastung nachweist.
(10) Wenn
SP24 Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn
ein Scheck nicht eingelöst wird, die Zahlungen eingestellt werden, der Kunde
mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 7 Tage in Verzug gerät oder
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
gestellt ist, so ist SP24 berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn Schecks angenommen worden sind. SP24 ist in diesem Falle außerdem
berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und/oder
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Rechte aus
dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
(11) SP24
ist darüber hinaus berechtigt, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB als
Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem gesetzlichen
Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines SP24 entstandenen höheren
Schadens bleibt unberührt. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Schaden
ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass SP24 kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
(12) Bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB nicht beteiligt ist,
ist SP24 darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung
eines SP24 entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Im Falle der
Geltendmachung eines höheren Schaden ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu
führen, dass SP24 kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(13) Der
Kunde ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist
der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und
Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis
zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die SP24 aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder
künftig zustehen, werden SP24 die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf
Verlangen nach Wahl von SP24 freigegeben werden, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
- SP24
behält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und
jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der
Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden
Verpflichtungen verstößt.
- Die
Ware bleibt Eigentum von SP24 bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene
Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für SP24. Erlischt das (Mit-) Eigentum von SP24 durch
Verbindung, so geht das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechungswert) auf SP24
über. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von SP24 unentgeltlich. Ware, an
der SP24 (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
- Der
Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
- Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das
Ausland sind unzulässig.
- Die
bei einem Verstoß gegen diese Regelung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an SP24 ab.
(2) Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der SP24
hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen
Ausfall.
(3) Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug) ist SP24
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch SP24 liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
(4) Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist SP24 berechtigt, die Vorbehaltsware
abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der
Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die
Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm
aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet SP24 den Zugang zu den
Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
(5) SP24behält
sich vor, die Lieferung aus laufenden Verträgen zurückzuhalten, bis Außenstände
aus früheren Lieferungen getilgt sind.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort
für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und SP24
ist – auch im Wechsel- und Scheckprozess – der Sitz von SP24.
(2) Für
den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird Berlin – auch im
Wechsel- und Scheckprozess – als ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt.
§ 10 Anwendbares Recht, Schriftform,
Wirksamkeit, Sonstiges
(1) Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen
internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
(2) Änderungen
und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für diese
Regelung.
(3) Sollte
eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch ergänzende
Auslegungen nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck
möglichst nahe kommt.
Stand:
Juni 2014